Regione Autonoma Trentino-Alto Adige
Autonome Region Trentino-Südtirol
Sonntag, 20. Mai 2012   
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Aufgaben des Regionalausschusses
Der Regionalausschuss ist im Sinne des Art. 24 des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten Sonderautonomiestatuts ein Organ der Region.
Mit anderen Worten, der Regionalausschuss ist ein Bestandteil, ein Baustein der Körperschaft, der laut Statut dazu ermächtigt ist, Rechtshandlungen für die Körperschaft durchzuführen.
Der Regionalausschuss ist außerdem das Vollzugsorgan der Region, wie aus der im Art. 44 des Sonderautonomiestatuts enthaltenen Bestimmung hervorgeht.
Demzufolge ist der Regionalausschuss das Organ, das sich um die Realisierung der von der Körperschaft gesteckten Ziele bemüht und ihre Interessen vertritt.
Darüber hinaus unterliegt der Verwaltungsapparat mit seinen Ämtern, die für die Ausübung der administrativen Tätigkeit zuständig sind, dem Regionalausschuss.
Zudem steht Letztgenanntem in seiner Eigenschaft als Vollzugsorgan unter anderem die Beschlussfassung über die Durchführungsverordnungen zu den vom Regionalrat verabschiedeten Gesetzen, die Verwaltung des Vermögens der Region, die Genehmigung und Vorlegung von Gesetzentwürfen, die Erarbeitung des Haushaltsplanes, die Beschlussfassung über die Anfechtung von auf statutarische Zuständigkeiten übergreifende staatliche Maßnahmen sowie im Dringlichkeitsfalle das Erlassen von Maßnahmen zu, die vorbehaltlich der Bestätigung seitens des Rates in die Zuständigkeit des Regionalrates fallen.
Bei Einführung und Regelung gesamtstaatlicher Kommunikations- und Transportdienste, die in besonderer Weise die Region betreffen, muss auch der Regionalausschuss befragt werden.
Die vom Ausschuss bzw. vom Rat ausgeübten Tätigkeiten entsprechen somit jenen der Regierung und des Parlaments auf gesamtstaatlicher Ebene.
Das Vollzugsorgan der Region hat jedoch laut den im Art. 46 des Sonderautonomiestatuts vorgesehenen Bestimmungen und den Erkenntuissen des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juli 1959, Nr. 50, vom 9. Juni 1961, Nr. 32 sowie vom 14. Juni 1962, Nr. 51 nicht die Befugnis, Gesetzesdekrete bzw. gesetzesvertretende Dekrete zu erlassen.
Die vom Regionalausschuss getroffenen Maßnahmen werden in Form von Beschlüssen erlassen.
Der Regionalausschuss darf bei Fehlen der Mehrheit seiner Mitglieder keine Beschlüsse fassen. Ein Beschluss wird erst dann als gültig anerkannt, wenn bei der Abstimmung die Fürstimmen überwiegen. Bei Parität der Für- und Gegenstimmen hingegen wird die Beschlussvorlage nicht angenommen.
Der Ausschuss ist  ein Kollegialorgan, das sich gemäß Art. 36 des Sonderautonomiestatuts aus dem Präsidenten, aus zwei Vizepräsidenten, von denen einer der italienischen und einer der deutschen Sprachgruppe angehören muss, und aus den Assessoren sowie Ersatzassessoren zusammensetzt.
Die Mitglieder des Regionalausschusses, dessen Zusammensetzung im Verhältnis zur Stärke der im Regionalrat vertretenen Sprachgruppen steht, werden aus der Mitte des Regionalrates gewählt.
Im Sinne des Art. 42 des Sonderautonomiestatuts bestimmt der Präsident der Region die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen Assessoren mit eigenem Dekret und wählt den Vizepräsidenten, der ihn bei seiner Abwesenheit bzw. Verhinderung ersetzt (Art. 36 des Statuts).
Die Amtszeit des Regionalausschusses entspricht im Sinne des Art. 37 des Sonderautonomiestatuts jener des Regionalrates. Läuft diese ab, so übernimmt der Regionalausschuss bis zur Ernennung des neuen Ausschusses jene ordentlichen Verwaltungsaufgaben, die unaufschiebbar und dringlich sind.
Die Mitglieder des Regionalausschusses beziehen im Sinne des Art. 1 des Regionalgesetzes vom 13. November 1979, Nr. 5 eine besondere Amtsentschädigung.