Förderung der Einschreibung in eine Zusatzrentenform in den ersten Lebensjahren

Was Sie hierzu wissen müssen

Der Beitrag wird für jedes neugeborene Kind bis zum fünften Lebensjahr für die Einschreibung in eine Zusatzrentenform laut gesetzesvertretendem Dekret vom 5. Dezember 2005, Nr. 252 i.d.g.F. ausgezahlt.

Der Beitrag der Region steht auch für adoptierte Kinder oder Pflegekinder bis fünf Jahre nach der Maßnahme betreffend die Adoption oder die Überlassung zur Betreuung, spätestens jedoch bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs, zu. 

Die zustehenden Beträge werden direkt in die Zusatzrentenform eingezahlt, in der die minderjährige Person eingeschrieben ist.

 

Betrag

Der Beitrag in Höhe von insgesamt 1.100,00 Euro wird in 5 Jahresbeträge untergliedert. Der im ersten Jahr zustehende Beitrag beläuft sich auf 300,00 Euro, während für die folgenden vier Jahre ein Beitrag in Höhe von 200 Euro pro Jahr vorgesehen ist, sofern ein Betrag von mindestens 100 Euro jährlich in die auf den Namen des/der Minderjährigen lautende Zusatzrentenform einzahlt wurde.

Zielgruppe

Wer kann das Ansuchen stellen

Der Beitrag steht zu, sofern nachstehende Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die antragstellende Person muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuchs seit mindestens drei Jahren ununterbrochen ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der Region haben.

b) Die minderjährige Person muss zum Zeitpunkt der Geburt in der Region wohnhaft sein bzw. aufgrund der Maßnahme betreffend die Adoption oder die Überlassung zur Betreuung den Wohnsitz in der Region erwerben. Die minderjährige Person muss für die Jahre nach dem ersten Lebensjahr oder nach dem ersten Jahr der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung im Bezugsjahr des Beitrags den Wohnsitz in einer Gemeinde der Region haben. Letztere Voraussetzung gilt mit einem zehnmonatigen ununterbrochenen Wohnsitz als erfüllt.

c) Der Beitritt der minderjährigen Person zu einer Zusatzrentenform muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuchs bereits eingeleitet worden sein.

Zugriff zum Dienst

Das Gesuch um Inanspruchnahme des Beitrags kann bei jedem Infopoint eingereicht oder auf telematischem Weg oder per Post an Pensplan Centrum AG von den die elterliche Verantwortung ausübenden Personen gesandt werden, und zwar:

a)  von einem leiblichen Elternteil oder einem Adoptivelternteil;

b)  von einem Pflegeelternteil;

c)  vom Vormund der minderjährigen Person.

Für eine minderjährige Person können nicht mehrere antragstellende Personen ein Beitragsgesuch einreichen.

 

Übergangsbestimmung

Unbeschadet des Besitzes der oben genannten Voraussetzungen steht der Beitrag vorübergehend auch den Kindern zu, die am 1. Jänner 2025 das 5. Lebensjahr vollenden oder noch nicht vollendet haben, und den Kindern, für die das Datum der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung weniger als fünf Jahre zurückliegt. Der Beitrag steht auf jeden Fall bis zur Vollendung des fünften Lebensjahrs oder bis fünf Jahre nach dem Datum der Adoption oder der Überlassung zur Betreuung, spätestens jedoch bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs zu.

In diesem Fall beträgt der Beitrag im ersten Jahr oder im einzigen Jahr der Auszahlung 300,00 Euro, unabhängig von den Jahren, für die der Beitrag zusteht.

Der eventuell zustehende jährliche Beitrag für die folgenden Jahre beläuft sich auf 200,00 Euro und wird ausgezahlt, sofern im Bezugsjahr ein Betrag von mindestens 100,00 Euro in eine auf den Namen des/der Minderjährigen lautende Zusatzrentenform eingezahlt wurde.

 

Fristen für die Einreichung des Gesuchs

- Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes oder binnen zwei Jahren ab dem Datum der Maßnahme betreffend die Adoption oder die Überlassung zur Betreuung.

- Bis 31. Dezember 2027 seitens der Personen, denen der Beitrag aufgrund der Übergangsbestimmung zusteht.

Kosten und Voraussetzungen

Stempelmarke
16,00 Euro

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Freitag, 10. Oktober 2025