Was Sie hierzu wissen müssen
Der Beitrag wird zur Unterstützung der Pflicht- oder Zusatzvorsorge für die Zeiträume entrichtet, in denen sich die Personen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder von der Vollendung des dritten Lebensmonats bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bzw. im Falle einer Adoption vom Ende des dritten Monats bis zum Ende des dritten Jahres ab dem Datum der Adoptionsmaßnahme widmen. Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Beitrag bis zum fünften Lebensjahr oder bis zu fünf Jahren ab dem Datum der Adoption zu.
Im Falle der Anvertrauung eines Pflegekindes steht der Beitrag unabhängig vom Alter des Kindes für die gesamte Dauer der Anvertrauung zu.
Beträge
Der Elternteil des Kindes, der unbeschäftigt oder in Wartestand ohne rentenmäßige Absicherung ist, hat Anspruch auf:
- einen Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung in Höhe des geleisteten freiwilligen Beitrags und jedenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 9.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 18.000,00 Euro
- oder einen Beitrag bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro zur Unterstützung der Zusatzvorsorge.
Der teilzeitbeschäftigte Elternteil des Kindes hat Anspruch auf:
- einen Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung, um die Pflichtbeiträge bis zur Erreichung von 100 % der für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Beitragszahlung zu ergänzen, und zwar in Höhe des geleisteten freiwilligen Beitrags bis zu einem Höchstbetrag von 4.500,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 18.000,00 Euro;
- oder einen Beitrag in Höhe von 2.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro zur Unterstützung der Zusatzvorsorge.
Selbständig erwerbstätige oder freiberuflich tätige Eltern haben Anspruch auf:
- einen Beitrag zur Unterstützung der Pflichtvorsorgebeiträge in Höhe des geschuldeten Beitrags bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro
- oder einen Beitrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro für die Unterstützung der Zusatzvorsorge.
Den Hausangestellten steht ein Beitrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro nur zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu.
Der zustehende Betrag wird proportional zur Anzahl der Wochen/Monate berechnet, die durch die oben genannten Vorsorgebeiträge gedeckt oder ergänzt werden und der Betreuung und Erziehung der Kinder gewidmet wurden.
Hinweis
Diese Beiträge sind nicht an die wirtschaftliche Lage der Familie gebunden.
Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beiträge – bzw. der Pflichtbeitragszahlung im Falle von selbständig Erwerbstätigen und freiberuflich Tätigen – wird als Rückerstattung entrichtet. Demzufolge wird die betroffene Person den regionalen Beitrag erst nach der Einzahlung der Vorsorgebeiträge beim NIFS/INPS oder bei der jeweiligen Vorsorgekasse erhalten.
Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird hingegen direkt in die individuelle Zusatzrentenposition der empfangsberechtigten Person überwiesen, die bei einer Zusatzrentenform eingetragen sein muss und Beiträge zu ihren Lasten in Höhe von mindestens 500,00 Euro eingezahlt haben muss.