Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten

Was Sie hierzu wissen müssen

Der Beitrag wird zur Unterstützung der Pflicht- oder Zusatzvorsorge für die Zeiträume entrichtet, in denen sich die Personen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder von der Vollendung des dritten Lebensmonats bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bzw. im Falle einer Adoption vom Ende des dritten Monats bis zum Ende des dritten Jahres ab dem Datum der Adoptionsmaßnahme widmen. Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Beitrag bis zum fünften Lebensjahr oder bis zu fünf Jahren ab dem Datum der Adoption zu.

Im Falle der Anvertrauung eines Pflegekindes steht der Beitrag unabhängig vom Alter des Kindes für die gesamte Dauer der Anvertrauung zu.

Beträge

Der Elternteil des Kindes, der unbeschäftigt oder in Wartestand ohne rentenmäßige Absicherung ist, hat Anspruch auf:

- einen Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung in Höhe des geleisteten freiwilligen Beitrags und jedenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 9.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 18.000,00 Euro

- oder einen Beitrag bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro zur Unterstützung der Zusatzvorsorge.

Der teilzeitbeschäftigte Elternteil des Kindes hat Anspruch auf:

- einen Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung, um die Pflichtbeiträge bis zur Erreichung von 100 % der für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Beitragszahlung zu ergänzen, und zwar in Höhe des geleisteten freiwilligen Beitrags bis zu einem Höchstbetrag von 4.500,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 18.000,00 Euro;

- oder einen Beitrag in Höhe von 2.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro zur Unterstützung der Zusatzvorsorge.

Selbständig erwerbstätige oder freiberuflich tätige Eltern haben Anspruch auf:

- einen Beitrag zur Unterstützung der Pflichtvorsorgebeiträge in Höhe des geschuldeten Beitrags bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro

- oder einen Beitrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro für die Unterstützung der Zusatzvorsorge.

Den Hausangestellten steht ein Beitrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstgesamtbetrag von 8.000,00 Euro nur zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu.

Der zustehende Betrag wird proportional zur Anzahl der Wochen/Monate berechnet, die durch die oben genannten Vorsorgebeiträge gedeckt oder ergänzt werden und der Betreuung und Erziehung der Kinder gewidmet wurden.

Hinweis

Diese Beiträge sind nicht an die wirtschaftliche Lage der Familie gebunden.

Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beiträge – bzw. der Pflichtbeitragszahlung im Falle von selbständig Erwerbstätigen und freiberuflich Tätigen – wird als Rückerstattung entrichtet. Demzufolge wird die betroffene Person den regionalen Beitrag erst nach der Einzahlung der Vorsorgebeiträge beim NIFS/INPS oder bei der jeweiligen Vorsorgekasse erhalten.

Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird hingegen direkt in die individuelle Zusatzrentenposition der empfangsberechtigten Person überwiesen, die bei einer Zusatzrentenform eingetragen sein muss und Beiträge zu ihren Lasten in Höhe von mindestens 500,00 Euro eingezahlt haben muss.

Zielgruppe

Wer kann das Ansuchen stellen

Folgende Personen können um den Beitrag ansuchen:

-    alle Personen, die nicht erwerbstätig sind und zur freiwilligen Weiterzahlung der Vorsorgebeiträge (beim NISF/INPS oder bei der jeweiligen Vorsorgekasse) ermächtigt oder bei einer Zusatzrentenform eingetragen sind

-    Arbeitnehmende in der Privatwirtschaft für den unbezahlten Wartestand ohne Rentenversicherung

-  wer mit einem Teilzeitvertrag (bis zu 70 % der für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit) in der Privatwirtschaft arbeitet

-    selbständig Erwerbstätige

-    freiberuflich Tätige

-    Hausangestellte.

Zum Datum der Antragseinreichung muss die antragstellende Person ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol haben oder ununterbrochen seit mindestens einem Jahr den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol haben, wenn sie im Laufe ihres Lebens mindestens 15 Jahre den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol hatte.

Diejenigen, die eine direkte Rente beziehen, Arbeitnehmende im öffentlichen Dienst und diejenigen, die gleichzeitig eine abhängige, selbständige bzw. eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben, haben kein Anrecht auf den Beitrag.

Zugriff zum Dienst

Auskünfte erteilen sämtliche im Gebiet der Region tätigen Patronate sowie (für die in der Provinz Bozen wohnhaften Personen) die ASWE – Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Provinz Bozen, bei denen auch der betreffende Antrag eingereicht werden kann.

Der Antrag ist wie folgt einzureichen:

  • in der Provinz Trient:

- binnen 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Beitragszahlungen beziehen

- bei beantragter Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung für Teilzeitbeschäftigte: binnen 6 Monaten nach Ablauf der für die freiwilligen Beitragszahlungen vorgesehenen Frist

- bei Unterstützung der Beitragszahlung in einen Zusatzrentenfonds: bis zum 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, das der Betreuung und Erziehung der Kinder gewidmet wurde

  • in der Provinz Bozen:

-   bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Beitragszahlungen beziehen.

Kosten und Voraussetzungen

KOSTENLOS

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Donnerstag, 31. Juli 2025