Rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten

Was Sie hierzu wissen müssen

Der Beitrag wird zur Unterstützung der Pflicht- und Zusatzvorsorge für die Zeiträume entrichtet, in denen sich die betroffenen Personen der häuslichen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (2., 3. oder 4. Pflegestufe in der Provinz Bozen, Empfänger des Begleitgelds in der Provinz Trient) widmen.

Beträge

Ist die betreuende Person unbeschäftigt oder in Wartestand ohne rentenmäßige Absicherung, so hat sie Anspruch auf einen Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung in Höhe des geleisteten freiwilligen Beitrags und jedenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis. Für die Unterstützung der Zusatzrente beträgt der Höchstbeitrag ebenfalls 4.000,00 Euro auf Jahresbasis.

Den teilzeitbeschäftigten betreuenden Personen steht ein Höchstbeitrag von 2.000,00 Euro auf Jahresbasis zu.

Die betreuenden Personen, die selbständig Erwerbstätige oder freiberuflich Tätige sind, haben Anspruch auf einen der einzuzahlenden Pflichtbeitragsleistung entsprechenden Beitrag bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis. Für die Unterstützung der Zusatzrente beträgt der Höchstbeitrag ebenfalls 4.000,00 Euro auf Jahresbasis.

Den Hausangestellten, die pflegebedürftige Familienangehörige betreuen, steht ein Beitrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis nur zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu.

Bei Kindern oder Pflegekindern unter fünf Jahren, die als Zivilinvaliden anerkannt sind, beträgt der Beitrag für die freiwillige Weiterzahlung der Rentenversicherung bis zu 9.000,00 Euro auf Jahresbasis, wenn die Kinder ausschließlich zu Hause betreut werden. Wenn die Kinder eine Einrichtung oder ein Institut (Kindergarten, Schule, Tagesstätte) besuchen, beläuft sich der Höchstbeitrag auf 4.000,00 Euro. Auch bei Unterstützung der Zusatzvorsorge beläuft sich der Höchstbetrag auf 4.000,00 Euro auf Jahresbasis.

Der zustehende Betrag wird proportional zur Anzahl der Wochen/Monate berechnet, die durch die oben genannten Vorsorgebeiträge gedeckt oder ergänzt werden und der häuslichen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger gewidmet wurden.

Der Beitrag steht für den ganzen Zeitraum zu, in dem die Pflege notwendig ist und gewährleistet wird, bis die Mindestvoraussetzung für den Bezug der Dienstaltersrente oder der Altersrente erreicht ist.

Der Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beitragszahlung oder der Pflichtbeitragszahlung steht auf jeden Fall in Höhe des eingezahlten Betrags zu.

Hinweis

Diese Beiträge sind nicht an die wirtschaftliche Lage der Familie gebunden.

Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beiträge – bzw. der Pflichtbeitragszahlung im Falle von selbständig Erwerbstätigen und freiberuflich Tätigen – wird als Rückerstattung entrichtet. Demzufolge wird die betroffene Person den regionalen Beitrag erst nach der Einzahlung der Vorsorgebeiträge beim NIFS/INPS oder bei der jeweiligen Vorsorgekasse erhalten.

Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird hingegen direkt in die individuelle Zusatzrentenposition der empfangsberechtigten Person überwiesen, die bei einer Zusatzrentenform eingetragen sein muss und Beiträge zu ihren Lasten in Höhe von mindestens 500,00 Euro eingezahlt haben muss.

Zielgruppe

Folgende Personen können um den Beitrag ansuchen:

-    alle Personen, die nicht erwerbstätig sind und zur freiwilligen Weiterzahlung der Vorsorgebeiträge (beim NISF/INPS oder bei der jeweiligen Vorsorgekasse) ermächtigt oder bei einer Zusatzrentenform eingetragen sind

-    Arbeitnehmende in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst für den unbezahlten Wartestand ohne Rentenversicherung

-    wer mit einem Teilzeitvertrag (bis zu 70 % der für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit) arbeitet

-    selbständig Erwerbstätige

-    freiberuflich Tätige

-    Hausangestellte.

Zum Datum der Antragseinreichung muss die antragstellende Person ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol haben oder ununterbrochen seit mindestens einem Jahr den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol haben, wenn sie im Laufe ihres Lebens mindestens 15 Jahre den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol hatte.

Diejenigen, die eine direkte Rente beziehen und diejenigen, die gleichzeitig eine abhängige Erwerbstätigkeit, eine selbständige Erwerbstätigkeit bzw. eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, haben kein Anrecht auf den Beitrag.

Zugriff zum Dienst

Auskünfte erteilen sämtliche im Gebiet der Region tätigen Patronate sowie (für die in der Provinz Bozen wohnhaften Personen) die ASWE – Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Provinz Bozen, bei denen auch der betreffende Antrag eingereicht werden kann.

Der Antrag ist wie folgt einzureichen:

  • in der Provinz Trient:

- binnen 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Beitragszahlungen beziehen

- bei beantragter Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung für Teilzeitbeschäftigte: binnen 6 Monaten nach Ablauf der für die freiwilligen Beitragszahlungen vorgesehenen Frist

- bei Unterstützung der Beitragszahlung in einen Zusatzrentenfonds: bis zum 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, das der Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger  gewidmet wurde

  • in der Provinz Bozen:

-    bis zum 31. Oktober des Jahres nach dem Jahr, auf das sich die Beitragszahlungen beziehen.

Kosten und Voraussetzungen

KOSTENLOS

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Freitag, 25. Juli 2025