Was Sie hierzu wissen müssen
Der Beitrag wird zur Unterstützung der Pflicht- und Zusatzvorsorge für die Zeiträume entrichtet, in denen sich die betroffenen Personen der häuslichen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (2., 3. oder 4. Pflegestufe in der Provinz Bozen, Empfänger des Begleitgelds in der Provinz Trient) widmen.
Beträge
Ist die betreuende Person unbeschäftigt oder in Wartestand ohne rentenmäßige Absicherung, so hat sie Anspruch auf einen Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung in Höhe des geleisteten freiwilligen Beitrags und jedenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis. Für die Unterstützung der Zusatzrente beträgt der Höchstbeitrag ebenfalls 4.000,00 Euro auf Jahresbasis.
Den teilzeitbeschäftigten betreuenden Personen steht ein Höchstbeitrag von 2.000,00 Euro auf Jahresbasis zu.
Die betreuenden Personen, die selbständig Erwerbstätige oder freiberuflich Tätige sind, haben Anspruch auf einen der einzuzahlenden Pflichtbeitragsleistung entsprechenden Beitrag bis zu einem Höchstbetrag von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis. Für die Unterstützung der Zusatzrente beträgt der Höchstbeitrag ebenfalls 4.000,00 Euro auf Jahresbasis.
Den Hausangestellten, die pflegebedürftige Familienangehörige betreuen, steht ein Beitrag in Höhe von 4.000,00 Euro auf Jahresbasis nur zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu.
Bei Kindern oder Pflegekindern unter fünf Jahren, die als Zivilinvaliden anerkannt sind, beträgt der Beitrag für die freiwillige Weiterzahlung der Rentenversicherung bis zu 9.000,00 Euro auf Jahresbasis, wenn die Kinder ausschließlich zu Hause betreut werden. Wenn die Kinder eine Einrichtung oder ein Institut (Kindergarten, Schule, Tagesstätte) besuchen, beläuft sich der Höchstbeitrag auf 4.000,00 Euro. Auch bei Unterstützung der Zusatzvorsorge beläuft sich der Höchstbetrag auf 4.000,00 Euro auf Jahresbasis.
Der zustehende Betrag wird proportional zur Anzahl der Wochen/Monate berechnet, die durch die oben genannten Vorsorgebeiträge gedeckt oder ergänzt werden und der häuslichen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger gewidmet wurden.
Der Beitrag steht für den ganzen Zeitraum zu, in dem die Pflege notwendig ist und gewährleistet wird, bis die Mindestvoraussetzung für den Bezug der Dienstaltersrente oder der Altersrente erreicht ist.
Der Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beitragszahlung oder der Pflichtbeitragszahlung steht auf jeden Fall in Höhe des eingezahlten Betrags zu.
Hinweis
Diese Beiträge sind nicht an die wirtschaftliche Lage der Familie gebunden.
Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beiträge – bzw. der Pflichtbeitragszahlung im Falle von selbständig Erwerbstätigen und freiberuflich Tätigen – wird als Rückerstattung entrichtet. Demzufolge wird die betroffene Person den regionalen Beitrag erst nach der Einzahlung der Vorsorgebeiträge beim NIFS/INPS oder bei der jeweiligen Vorsorgekasse erhalten.
Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird hingegen direkt in die individuelle Zusatzrentenposition der empfangsberechtigten Person überwiesen, die bei einer Zusatzrentenform eingetragen sein muss und Beiträge zu ihren Lasten in Höhe von mindestens 500,00 Euro eingezahlt haben muss.