Unterstützung der Beitragszahlung

der Bäuerinnen/Bauern sowie der Halb- und Teilpächterinnen/Halb- und Teilpächter

Was Sie hierzu wissen müssen

Es handelt sich um einen jährlichen Beitrag der Region auf die beim NISF/INPS einzuzahlenden Vorsorgebeiträge für Bäuerinnen/Bauern sowie Halb- und TeilpächterInnen, die bei der entsprechenden Vorsorgeversicherung eingetragen und in Betrieben tätig sind, die sich in einer besonders ungünstigen Wirtschaftslage befinden.

Beträge

Der Beitrag entspricht 50% des für die Rentenbeiträge laut Gesetz vom 2. August 1990, Nr. 233 eingezahlten Betrags.

Für die Betriebe der Provinz Bozen mit mehr als 75 Erschwernispunkten gemäß den diesbezüglichen Landesbestimmungen setzt die Regionalregierung jährlich mit eigenem Beschluss die Höhe des Beitrags auf max. 70% fest. Laut Beschluss der Regionalregierung beträgt der Beitrag für Betriebe mit einer Erschwernispunktezahl zwischen 76 und 110 bzw. für Betriebe mit mehr als 110 Erschwernispunkten 60 % bzw. 70 % der für die im Sinne des Gesetzes vom 2. August 1990, Nr. 233 i.d.g.F. geschuldeten Sozialbeiträge.

Für die in Gebieten über 900 m ü.d.M. tätigen Betriebe der Provinz Trient gemäß den diesbezüglichen Landesbestimmungen setzt die Regionalregierung jährlich mit eigenem Beschluss die Höhe des Beitrags auf max. 70% fest. Laut Beschluss der Regionalregierung beträgt der Beitrag für die in Gebieten zwischen 900 und 1.200 Metern ü.d.M. tätigen Betriebe bzw. für die in Gebieten über 1.200 Metern ü.d.M. tätigen Betriebe 60 % bzw. 70 % der für die im Sinne des Gesetzes vom 2. August 1990, Nr. 233 i.d.g.F. geschuldeten Sozialbeiträge.

Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen entrichten den Beitrag unter Beachtung der Verordnung (EU) vom 18. Dezember 2013, Nr. 1408/2013/EU „Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimisBeihilfen im Agrarsektor“. Die Autonomen Provinzen müssen außerdem die Kumulierungsverbote und die Pflichten zur Transparenz und Bekanntmachung im Gesamtstaatlichen Register der Staatsbeihilfen laut Art. 52 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 234 einhalten.

Zugriff zum Dienst

Der Antrag ist – zusammen mit den Belegen über die erfolgte Einzahlung – binnen drei Monaten nach der Einzahlungsfrist für die letzte Rate der Pflichtvorsorgebeiträge für das Bezugsjahr einzureichen.

Auskünfte erteilen sämtliche im Gebiet der Region tätigen Patronate sowie die Autonome Provinz Bozen – Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung - ASWE (für die in der Provinz Bozen wohnhaften Personen), bei denen auch der betreffende Antrag eingereicht werden kann.

Kosten und Voraussetzungen

KOSTENLOS

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Donnerstag, 02. Februar 2023