Beschluss vom 8.4.2026, Nr. 73

Festsetzung des Beitrags für die im Jahr 2026 eingereichten Anträge im Sinne des Art. 15 des RG Nr. 7/1992 i.d.g.F. zur Unterstützung der Rentenbeiträge der Bauern, Halb- und Teilpächter, die in Betrieben tätig sind, die sich in besonders ungünstigen Lagen im Gebiet der Region befinden

Gültig/wirksam ab :Mittwoch, 08. April 2026

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Letzte Änderung:Donnerstag, 09. April 2026