Beschreibung
„Für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die zum dritten Mal wiedergewählt wurden, besteht keinerlei Gefahr, dass gegen ihre Wahl Rekurs eingelegt wird, weil dieser ausschließlich zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und nicht erst danach eingelegt werden kann“. Das erklärte der Regionalassessor für örtliche Körperschaften Lorenzo Ossanna am Ende der Sitzung der Regionalregierung, in der er das von der Regionalregierung in Auftrag gegebene Gutachten von Rechtsanwalt Fabio Corvaja erläuterte. Dieser sollte die rechtlichen Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs Nr. 60/2023 untersuchen, mit dem das sardische Regionalgesetz zur Wiederwahl von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern für verfassungswidrig erklärt wurde, weil es in Abweichung zum nationalen Gesetz bis zu vier Amtszeiten ermöglichte.
Ossanna erklärte: „Wenn heute eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister zum dritten Mal gewählt würde, könnte der Beschluss des Gemeinderats, der die Wahl bestätigt, angefochten werden, weil die Verabschiedung einer Durchführungsbestimmung zur rechtlichen Deckung des Regionalgesetzes, das drei Folgemandate für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ermöglicht, nicht ausreichend wäre, um die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Regionalgesetzes aufzuheben“.
Der Regionalassessor für örtliche Körperschaften ist jedoch der Ansicht, dass es der Autonomie förderlich sein könnte, das Regionalgesetz gegen die Begründungen des Erkenntnisses Nr. 60/2023 zu verteidigen, da damit die Anerkennung der primären Gesetzgebungsbefugnis in diesem Bereich und die konkreten Besonderheiten der Gemeindeordnung der autonomen Region bestätigt werden würden.
„Wir sind relativ sicher, dass unser Gesetz einem Rekurs standhalten würde“, sagte der Regionalassessor für örtliche Körperschaften abschließend, „auch im Hinblick auf die politische Absicht auf gesamtstaatlicher Ebene, ein Gesetz im Parlament durchzubringen, das drei Folgemandate für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ganz Italien gestattet“.