Zuständigkeiten
Die Vertrauensperson wurde gemäß den Verhaltensregeln (Anlage C) zum Tarifvertrag) vorgesehen, um dem vermutlichen Opfer beratend zur Seite zu stehen und bei der Behandlung von Fällen der Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz sachkundig zu beraten.
Die Vertrauensperson hat die Aufgabe, den durch Mobbing oder sexuelle oder moralische Belästigung verursachten Belastungssituationen am Arbeitsplatz der Regionalbediensteten vorzubeugen, sie zu bekämpfen und zu lösen.
Sie kann Maßnahmen zur Förderung eines organisatorischen Klimas vorschlagen, das die gleiche Würde und Freiheit aller Personen gewährleistet; sie beteiligt sich in Zusammenarbeit mit dem Einheitlichen Garantiekomitee (EGK) an Informations- und Weiterbildungsinitiativen zu den in den Verhaltensregeln enthaltenen Themen.
Die Vertrauensperson wird ausschließlich mit der schriftlichen Zustimmung des/der Bediensteten tätig. Sie unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.