Beschreibung
Ab diesem Jahr reicht es aus, eine anfängliche Einzahlung in den Zusatzrentenfonds in Höhe von 500 Euro vorzuweisen, um die Beiträge zu beantragen. Das ist die wichtigste Neuerung der geänderten Durchführungsverordnung zum Regionalgesetz „Familienpaket und Sozialvorsorge“, die von der Regionalregierung auf Vorschlag des Regionalassessors für Sozialvorsorge Carlo Daldoss genehmigt wurde und auf eine leichtere Inanspruchnahme der Beiträge durch eine Vereinfachung der Verfahren, eine schnellere Auszahlung mit weniger Bürokratie und eine Erweiterung der finanziellen Unterstützung – u. a. auch auf die Zeiträume fiktiver Beitragszahlungen – abzielt.
Aufgrund der Änderung muss man nun, um die Unterstützung der Zusatzvorsorge zu erhalten, zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsantrags bei einer Zusatzrentenform eingetragen sein und Beiträge in Höhe von mindestens 500,00 Euro – ausgenommen die Abfertigung und der Arbeitgeberbeitrag – eingezahlt haben. Damit fällt die bisherige Voraussetzung der Eintragungsdauer weg und es wird das Datum berücksichtigt, an dem die antragstellende Person tatsächlich die Einzahlung vorgenommen hat, unabhängig vom Valutadatum oder dem Datum, dem der Fonds die Einzahlung zuordnet.
Daldoss erklärte: „Mit dieser Änderung sind wir auf die konkreten Bedürfnisse der Familien in unserer Region eingegangen, indem wir Maßnahmen eingeführt haben, die es ermöglichen, nicht nur die Inanspruchnahme der im Familienpaket vorgesehenen Beiträge zu vereinfachen, sondern die Beiträge auch mehr Personen zu gewähren. Es handelt sich um einen wichtigen Schritt in Richtung mehr Gleichheit und finanzielle Unterstützung für all jene, die Familienangehörige betreuen oder in eine Zusatzrentenform investieren. Es ist unser Ziel, durch eine Vereinfachung der Verfahren und eine schnellere Auszahlung der Finanzmittel ein bürgernahes System zu schaffen.“
Die Beiträge für Pflegezeiten werden außerdem auch für die durch fiktive Beitragszahlung gedeckten Zeiten – außer im Falle von Arbeitsplatzverlust – gewährt. Diese Maßnahme betrifft die Personen, die minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Familienangehörige betreuen, wobei die Kumulierung mit den in den Gesetzesbestimmungen bereits vorgesehenen Zulagen und Urlauben möglich ist.
Abschließend sagte der Assessor: „Wir haben auch die Auszahlungsmodalitäten vereinfacht, um eine bessere Verwaltung der Beiträge zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu ermöglichen. Hierzu wurde festgelegt, dass die Beträge direkt an die betreffende Person ausgezahlt werden, sollte es Schwierigkeiten mit den von ihnen gewählten Rentenfonds geben”.