REGIONALRAT GENEHMIGT HAUSHALTSVORANSCHLAG 2026–2028 –ANPASSUNG DER AMTSENTSCHÄDIGUNGEN IN DEN GEMEINDEN AB 2026

Gestern (3. Dezember 2025) hat der Regionalrat der Autonomen Region das Regionale Stabilitätsgesetz 2026 sowie das dazugehörige Regionale Begleitgesetz verabschiedet. Darin enthalten sind auch die Anpassungen der Vergütungen für GemeindeverwalterInnen sowie weitere Bestimmungen, die örtliche Körperschaften betreffen.

Veröffentlichungsdatum: Donnerstag, 04. Dezember 2025

Beschreibung

Mit dem Begleitgesetz wurden zentrale Änderungen am Kodex der örtlichen Körperschaften eingeführt.
So wird künftig bei Stimmengleichheit bei Gemeindewahlen dem jüngeren  KandidatInnen der Vorzug gegeben. Zudem wird die Zusammensetzung der Gemeindeausschüsse reformiert: Die bisherige Möglichkeit, zusätzliche  ReferentInnen zu ernennen, entfällt. Stattdessen wird die zulässige Zahl der  ReferentInnen je nach Einwohnerzahl für alle Ausschüsse um eine Einheit erhöht, die Höchstzahl der Mitglieder muss verbindlich in der Satzung festgeschrieben werden. „Damit schaffen wir Klarheit für alle Gemeinden“, betont der Vizepräsident der Regionalregierung und Assessor für örtliche Körperschaften Franz Locher: „Jede Gemeinde weiß nun genau, welche Besetzung zulässig ist.“

Anpassung der Amtsentschädigungen 

Ab 1. Jänner 2026 werden die Amtsentschädigungen der BürgermeisterInnen, VizebürgermeisterInnen und GemeindereferentInnen sowie die Sitzungsgelder der GemeinderätInnen neu geregelt.

Damit soll der zunehmenden Verantwortung, der gestiegenen Komplexität der Verwaltungsaufgaben und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand Rechnung zu tragen. „Die Aufgaben unserer GemeindeverwalterInnen sind in den letzten Jahren viel umfangreicher und mitunter auch schwieriger geworden“, erklärt Regionalassessor Locher. „Mit dieser Reform wollen wir ihr Engagement anerkennen und das Entgelt auch dementsprechend anpassen.“

Für die beiden Provinzen Bozen und Trient gelten jeweils leicht abweichende Prozentsätze, welche sich jedoch immer nach der Gemeindekategorie richten:

Provinz Bozen

Kategorie Prozentuelle Anpassung
1 – bis zu 500 Ew. 20%
2 – 501 – 2.000 Ew. 18,75%
3 – 2.001 – 3.000 Ew. 15%
4 – 2.001 – 3.000 Ew. Sekr.-Klasse > III 12%
5 – 3.001 – 5.000 Ew. 12%
5/b – 5.001 – 10.000 Ew. 15%
6 – 3.001 – 10.000 Ew. Sekr.-Klasse > III 11,25%
6/b – 5.001 – 10.000 Ew. Sekr.-Klasse > III 13,25%
7 – 10.001 – 15.000 Ew. 5,25%
8 – 15.001 – 17.500 Ew. 3,75%
9 – 17.501 – 30.000 Ew. 3,75%
10 – 30.001 – 50.000 Ew. 2,25%
11 – über 50.000 Ew. 2,25%

Provinz Trient

Kategorie Prozentuelle Anpassung
1 – bis zu 500 Ew. 20%
2 – 501 – 2.000 Ew. 18,75%
3 – 501 – 2.000 Ew. Sekr.-Klasse > IV 18,75%
4 – 2.001 – 3.000 Ew. 15%
5 – 2.001 – 3.000 Ew. Sekr.-Klasse > III 12%
6 – 3.001 – 5.000 Ew. 12%
6/b – 5.001 – 10.000 Ew. 15%
7 – 3.001 – 5.000 Ew. Sekr.-Klasse > III 11,25%
7/b – 5.001 – 10.000 Ew. Sekr.-Klasse > III 13,25%
8 (untere) – 10.001 – 30.000 Ew. 5,25%
8 – 10.001 – 30.000 Ew. 3,75%
9 – 30.001 – 50.000 Ew. 2,25%
10 – über 50.000 Ew. 2,25%

Die daraus resultierenden Mehrkosten werden von der Region übernommen und durch die jeweilige Provinz an die Gemeinden weitergegeben. Für die Gemeinden entstehen somit keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.

Parallel dazu werden die Sitzungsgelder der GemeinderätInnen angepasst: Räte in Gemeinden bis 500 Einwohner erhalten künftig 50 Euro pro Sitzung, 501 bis 2.000 Einwohner 60 Euro, 2.001 bis 3.000 Einwohner 70 Euro, 3.001 bis 10.000 Einwohner 80 Euro, 10.001 bis 30.000 Einwohner 100 Euro und Gemeinden zwischen 30.001 bis 50.000 Einwohner 130 Euro.

Für die Gemeinden Bozen und Trient ist eine Sonderbestimmung vorgesehen, welche die Einführung einer monatlichen pauschalen Funktionszulage von 1.200 Euro brutto für jene GemeinderätInnen vorsieht, die keine monatliche Amtsentschädigung beziehen. Weitere 200 Euro brutto stehen den FraktionssprecherInnen zu. Bei Abwesenheit ist eine entsprechende Kürzung vorgesehen. „Die Neuregelung der Funktionszulage soll dazu beitragen, den Sitzungskalender der Gemeinderatssitzungen effizienter zu gestalten. Damit erhöht sich die Planbarkeit und die Arbeit des Rats kann strukturierter erfolgen“ – führt der Assessor für örtliche Körperschaften aus – insgesamt stärken die neuen Bestimmungen die lokale Demokratie, sorgen für klare Regeln und unterstreichen den hohen Stellenwert der Arbeit unserer GemeindeverwalterInnen für die Gesellschaft.“

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Letzte Änderung:Donnerstag, 04. Dezember 2025