Beschreibung
Die Autonome Region Trentino-Südtirol hat eine neue Durchführungsverordnung zum Regionalgesetz vom 24. Mai 2018, Nr. 3 erlassen, um die Förderungen zugunsten der zimbrischen, fersentalerischen und ladinischen Sprachminderheit umfassend und effizient zu regeln. Diese Maßnahme führt wichtige Neuerungen ein, welche den Schutz und die Aufwertung des örtlichen Sprach- und Kulturerbes stärken.
Die neue Verordnung sieht Unterstützungen für Initiativen und Projekte vor, die die Kenntnis der Sprache, Geschichte, Kultur und Kunst der Minderheiten, ihre Entwicklung sowie die Stärkung der Verbundenheit zwischen der Minderheit und dem jeweiligen Siedlungsgebiet zur Festigung der Identität und des Gefühls der Zugehörigkeit zur Sprachminderheit fördern.
Die aktualisierten Bestimmungen regeln die einzelnen Bereiche und sehen nicht nur die Unterstützung von Tätigkeiten im Kultur- und Bildungsbereich, sondern auch Beiträge für die Betriebsausgaben von Rechtssubjekten ohne Gewinnabsicht, für bauliche und technische Anlagen, die Kulturtätigkeiten dienen, sowie für den Ankauf von beweglichen Gütern im Zusammenhang mit der Aufwertung der Sprachminderheiten vor.
Um Beiträge können Rechtssubjekte ohne Gewinnabsicht (Vereine, Komitees, Genossenschaften, Stiftungen, Verbände und öffentliche Körperschaften) ansuchen, sofern sie ihren Sitz in der Region haben und ihre Tätigkeit ununterbrochen seit mindestens einem Jahr im Gebiet der Region ausüben. Diese Voraussetzung wird für neu errichtete Komitees auf sechs Monate herabgesetzt.
Die neue Verordnung führt objektive Kriterien für die Bewertung der Beitragsgesuche ein, die die Qualität und den Umfang der Initiativen sowie deren Übereinstimmung mit den Zielen des Regionalgesetzes berücksichtigen. Die Beitragsgesuche werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung und unter Berücksichtigung des Beginndatums der Initiative oder des Projekts geprüft.
Die Beiträge gliedern sich in drei Kategorien: für Initiativen und Projekte (bis zu 80 % der zugelassenen Ausgabe), für Betriebsausgaben (bis zu 60 % der Ausgabe) und für Investitionen betreffend Güter oder Anlagen. Dabei werden die Prioritäten je nach Gebiet, Art der Maßnahme und Wirtschaftlichkeit festgelegt.
Die neue Verordnung anerkennt auch die Rolle der ehrenamtlichen Mitarbeiter (mit Beiträgen bis zu 25 % der zugelassenen Ausgabe, max. 25.000 Euro, vorausgesetzt, dass die Leistungen belegt werden und dafür keine anderen Finanzierungen in Anspruch genommen wurden).
Die Beitragsgewährung wird klarer und transparenter geregelt: Vorschüsse können schon bei Einreichung des Beitragsgesuchs beantragt werden, die Abrechnungsverfahren wurden vereinfacht. Ferner wurden transparente Kontrollverfahren, ein Fachbeirat mit Beratungsaufgaben und die Einführung eines jährlichen Tätigkeitsprogramms für die Region vorgesehen.
In der Verordnung wird auch die Unvereinbarkeit von Beiträgen für Betriebsausgaben und von Unterstützungen zu ähnlichen Zwecken im selben Kalenderjahr festgelegt, um Überschneidungen zu vermeiden und die effiziente Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten.
Der Regionalassessor für Sprachminderheiten Luca Guglielmi erklärte: „Durch diese Verordnung macht die Region einen wichtigen Schritt in Richtung einer modernen und ausgewogenen Governance im Kulturbereich, die den lokalen Bedürfnissen gerecht wird. Die zimbrische, fersentalerische und ladinische Sprachminderheit stellen ein einzigartiges Kulturerbe dar, das durch angemessene wachstums- und inklusionsorientierte Instrumente bewahrt werden soll.“