STATUT: FUGATTI UND DIE SONDERAUTONOMIEN SETZEN AUF DEN GRUNDSATZ DES EINVERNEHMENS

Änderungen des Sonderstatuts und die Neufestsetzung der für den regionalen und den Landesgesetzgeber geltenden Grenzen sollen nicht mehr per Stellungnahme, sondern per Einvernehmen der Regionalräte und Landtage erfolgen.

Veröffentlichungsdatum: Mittwoch, 06. September 2023

Beschreibung

Änderungen des Sonderstatuts und die Neufestsetzung der für den regionalen und den Landesgesetzgeber geltenden Grenzen sollen nicht mehr per Stellungnahme, sondern per Einvernehmen der Regionalräte und Landtage erfolgen. Darüber möchten die Regionen und Provinzen mit Sonderstaut mit der Regierung diskutieren. Heute Vormittag in Rom haben sie sich zum Ziel gesetzt, innerhalb von zwei Wochen ein gemeinsames Dokument zu erstellen und dem Parlament vorzulegen. „Unser Ziel ist es, den Grundsatz des Einvernehmens durchzusetzen und auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichthofs, mit denen unsere primären Befugnisse in Frage gestellt werden, einzuschränken.“ So die Worte des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Trient Maurizio Fugatti am Ende des Treffens der Regionen und Provinzen mit Sonderstatut in Rom, an dem unter anderem der Präsident von Friaul-Julisch Venetien Massimiliano Fedriga und der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen Arno Kompatscher teilgenommen haben.

 

Fugatti erklärte: „Es war ein wichtiges Treffen, auf dem wir uns mit den anderen Sonderautonomien abgesprochen haben, um einen Text zu verfassen und ihn in Kürze dem Parlament vorzulegen. Wir setzen uns dafür ein, die den Sonderautonomien zustehenden Befugnisse zu erhalten und weiter auszuweiten. Die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen werden weiterhin daran arbeiten, die besten Lösungen zu finden, um die Autonomie zu fördern und der Tendenz entgegenzuwirken, ihre Befugnisse einzuschränken, die sich seit 2001 nach der Reform des V. Titels der Verfassung abgezeichnet hat, wobei auch auf die Auslegungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Streitigkeiten Bezug genommen wird“. Das zu erstellende Dokument wird jedoch keine umfassende Reform zum Inhalt haben. Die Schutzklausel laut Art. 10 des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 2001, Nr. 3 soll nicht angetastet werden.

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Letzte Änderung:Freitag, 08. September 2023