Beitrag an die ÖBPB für der ladinischen Sprache entstehenden Mehrausgaben

Was Sie hierzu wissen müssen

Es handelt sich um einen jährlichen Beitrag, der gemäß Art. 25 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005 Nr. 7 i.d.g.F. (Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen – öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste) vorgesehen ist und den die Region den Betrieben der ladinischen Ortschaften der Provinzen Trient und Bozen für die Mehrausgaben gewährt, die durch den Gebrauch der ladinischen Sprache im Umgang mit den ladinischen Bürgern und Bürgerinnen entstehen. Der Beitrag wird im Verhältnis zu den geleisteten Diensten, der Anzahl der betreuten Personen und dem Haushaltsvolumen berechnet.

  

Bestimmungen:

Regionalgesetz vom 21.9.2005, Nr. 7

Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen – öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (Amtsblatt vom 4. Oktober 2005, Nr. 40, Beiblatt Nr. 1)

Weitere Details

Betrag

Der Beitrag wird aufgrund der Kriterien laut dem Beschluss der Regionalregierung vom 6. Juli 2010, Nr. 156 – geändert durch die Beschlüsse der Regionalregierung vom 11. August 2023, Nr. 164 und vom 18. Dezember 2024, Nr. 246 – festgelegt und darf in jedem Fall 80 Prozent der für den Gebrauch der ladinischen Sprache bestrittenen Ausgaben nicht überschreiten.

Zielgruppe

Wer kann das Ansuchen stellen

Der Beitrag ist für die Betriebe der ladinischen Ortschaften der Provinzen Trient und Bozen bestimmt.

Geografische Abdeckung
Trient
Bozen

Zugriff zum Dienst

Der vom gesetzlichen Vertreter / von der gesetzlichen Vertreterin des Betriebs unterzeichnete Beitragsantrag ist jährlich beim Amt für Sozialfürsorge und für die Ordnung der ÖBPB bis 30. Juni einzureichen.

Kosten und Voraussetzungen

Stempelmarke
16,00 Euro

Weitere Informationen

Letzte Änderung:Mittwoch, 13. August 2025