Landesgesetz vom 17. Juli 1890, Nr. 6972

Norme sulle istituzioni pubbliche di assistenza e beneficenza

Gültig/wirksam ab :Donnerstag, 17. Juli 1890

Beschreibung

Art des Dokuments
Staatsgesetze
Für das Dokument verantwortlicher Bereich
Abteilung II – Örtliche Körperschaften, Vorsorge und Ordnungsbefugnisse

Sie befasst sich mit Amtshandlungen, die für die Ausübung der ihr zugewiesenen Zuständigkeiten im Rahmen der Beziehungen zu den Ministerialämtern und sonstigen staatlichen oder regionalen Gremien oder Institutionen notwendig sind. Sie übt die Tätigkeiten des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz aus.

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Zuständige/vorlegende Stelle
Amt für Sozialfürsorge und für die Ordnung der ÖBPB

Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen erwachsenden Amtshandlungen wahr.

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Letzte Änderung:Montag, 17. Oktober 2022