Verlängerung der mit Regionalgesetz vom 11. Januar 1958, Nr. 1 festgelegten Frist für die vorläufige Haushaltsgebarung für das Finanzjahr 1958 bis zum 30. April 1958 (Amtsblatt vom 1. April 1958, Nr. 13)
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.