Verlängerung der mit Regionalgesetz vom 16. Januar 1960, Nr. 2 festgelegten Frist für die vorläufige Haushaltsgebarung für das Finanzjahr 1960 bis zum 31. März 1960 (Amtsblatt vom 16. Februar 1960, Nr.7)
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.