Gewährung von Beiträgen an die wechselseitigen Landeskrankenkassen von Trient und Bozen im Zusammenhang mit den im Art. 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1952, Nr. 991 verfügten Befreiungen (Amtsblatt vom 22. Semptember 1959, Nr. 39)
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.