Ermächtigung zu einer weiteren Ausgabengrenze für die Gewährung von Beiträgen im Sinne des Art. 2 des Regionalgesetzes vom 11. Juni 1959, Nr. 7 (Amtsblatt vom 23. April 1963, Nr. 17)
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.