Bestimmungen für die Offenlegung der Vermögenslage von Inhabern leitender Ämter, die von der Region ernannt werden, oder in Körperschaften und Gesellschaften mit regionaler Beteiligung (Amtsblatt vom 10. Mai 1983, Nr. 23)
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.