Einzahlung von 425 Millionen Lire auf die unverzinsliche laufende Rechnung nach dem Art. 1 des Regionalgesetzes vom 10. August 1959, Nr. 11 (Amtsblatt vom 1. März 1966, Nr. 9)
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.