Verlängerung der mit Regionalgesetz vom 30. Dezember 1958, Nr. 33 festgelegten Frist für die vorläufige Haushaltsgebarung für das Finanzjahr 1959 bis zum 30. April 1959 (Amtsblatt vom 31. März 1959, Nr. 13)
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.