Es handelt sich um einen jährlichen Beitrag, der gemäß Art. 23 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005 Nr. 7 i.d.g.F. (Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen – öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste) vorgesehen ist und den die Region den Vertretungsverbänden auf Landesebene der ÖBPB gewährt, um deren Tätigkeit auf der Grundlage eines Gesamtplans zu unterstützen.
Bestimmungen:
Regionalgesetz vom 21.9.2005, Nr. 7
Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen – öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (Amtsblatt vom 4. Oktober 2005, Nr. 40, Beiblatt Nr. 1)
Bestimmungen für die Erstellung des Haushaltes für das Jahr 2013 und des Mehrjahreshaushaltes 2013-2015 der Autonomen Region Trentino-Südtirol (Finanzgesetz) (Amtsblatt vom 18. Dezember 2012, Nr. 51, Beiblatt Nr. 2)
Der jährliche Beitrag in Höhe von insgesamt 250.000,00 Euro wird zu gleichen Teilen zwischen den beiden Provinzen aufgeteilt.
Zielgruppe
Wer kann das Ansuchen stellen
Der Beitrag ist für die Vertretungsverbände auf Landesebene der öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste bestimmt, d. h. für die Verbände, deren Mitglieder größtenteils öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) bzw. von Gemeinden, Gemeindekonsortien, Gemeinschaften oder Bezirksgemeinschaften verwaltete Betriebe sind, die ohne Gewinnzweck durch die Erbringung von Maßnahmen und Diensten im Sozial- und Betreuungsbereich und im sozial-sanitären Bereich versuchen, Behinderungen, Notlagen und Unbehagen, die Einzelne oder Familien betreffen, zu lindern oder zu beseitigen.
Geografische Abdeckung
Bozen
Trient
Zugriff zum Dienst
Der Beitragsantrag ist jährlich beim Amt für Sozialfürsorge und für die Ordnung der ÖBPB einzureichen.
Amt für Sozialfürsorge und für die Ordnung der ÖBPB
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen erwachsenden Amtshandlungen wahr.