Dieses Regionalgesetz bezweckt zum Teil die Änderung der Regionalgesetze vom 11. September 1961, Nr.8, vom 2. Jänner 1976, Nr.1 und vom 9. Dezember 1976, Nr.14, enthält zum Teil Finanzbestimmungen und findet zum Teil keine Anwendung mehr
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.