Regionalgesetz vom 7.12.1962, Nr. 22

Bestimmungen über die Pflichtversicherung gegen Krankheiten und für den physischen und wirtschaftlichen Schutz der arbeitenden Mütter zu Gunsten der Hausbediensteten, der Lehrlinge, der Arbeiter der Schulungsbaustellen und Wiederaufforstungen sowie der Heimarbeiter und über die Gewährung eines Beitrages der Region an die wechselseitigen Landeskrankenkassen von Bozen und Trient (Amtsblatt vom 18. Dezember 1962, Nr. 52)

Gültig/wirksam ab :Freitag, 07. Dezember 1962

Beschreibung

Art des Dokuments
Regionalgesetz
LR 1962 22 td (File pdf 10,04 kB)
LR 1962 22 st (File pdf 392,17 kB)
Zuständige/vorlegende Stelle
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse

Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.

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Letzte Änderung:Mittwoch, 15. September 2021