Bestimmungen über die Pflichtversicherung gegen Krankheiten und für den physischen und wirtschaftlichen Schutz der arbeitenden Mütter zu Gunsten der Hausbediensteten, der Lehrlinge, der Arbeiter der Schulungsbaustellen und Wiederaufforstungen sowie der Heimarbeiter und über die Gewährung eines Beitrages der Region an die wechselseitigen Landeskrankenkassen von Bozen und Trient (Amtsblatt vom 18. Dezember 1962, Nr. 52)
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.