Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2

Bestimmungen über die Direktwahl der Präsidenten der Regionen mit Sonderstatut und der Autonomen Provinzen Trient und Bozen

Gültig/wirksam ab :Donnerstag, 01. Februar 2001

Beschreibung

Art des Dokuments
Verfassungsgesetz
LEGGE COST 2001 N 2 (File pdf 126,82 kB)
Verantwortlicher Bereich für das Dokument
Abteilung II – Örtliche Körperschaften, Vorsorge und Ordnungsbefugnisse

Sie befasst sich mit Amtshandlungen, die für die Ausübung der ihr zugewiesenen Zuständigkeiten im Rahmen der Beziehungen zu den Ministerialämtern und sonstigen staatlichen oder regionalen Gremien oder Institutionen notwendig sind. Sie übt die Tätigkeiten des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz aus.

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Zuständige/vorlegende Stelle
Amt für örtliche Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse

Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der örtlichen Körperschaften, Wahlen und Ordnungsbefugnisse erwachsenden Amtshandlungen wahr.

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Letzte Änderung:Dienstag, 08. Juni 2021