Verordnung vom 15/2/2023, Nr. 3

Änderungen zu der mit Dekret des Präsidenten der Region vom 15. Juni 2022, Nr. 12 erlassenen neuen Durchführungsverordnung zum Regionalgesetz vom 27. Februar 1997, Nr. 3 i.d.g.F.

Gültig/wirksam ab :Donnerstag, 02. März 2023

Beschreibung

Art des Dokuments
Verordnung/Durchführungsverordnung
R 2023 3 td (File pdf 325,76 kB)
R 2023 3 st Sondernr. 1 vom 15. Februar 2023, zum ABl. Nr. 6/2023 - Allg. Skt. (File pdf 743,58 kB)
Bezugsangabe
Verordnung vom 15/6/2022, Nr. 12

Neue Durchführungsverordnung zum Regionalgesetz vom 27. Februar 1997, Nr. 3 i.d.g.F.

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Verantwortlicher Bereich für das Dokument
Abteilung II – Örtliche Körperschaften, Vorsorge und Ordnungsbefugnisse

Sie befasst sich mit Amtshandlungen, die für die Ausübung der ihr zugewiesenen Zuständigkeiten im Rahmen der Beziehungen zu den Ministerialämtern und sonstigen staatlichen oder regionalen Gremien oder Institutionen notwendig sind. Sie übt die Tätigkeiten des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz aus.

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Zuständige/vorlegende Stelle
Amt für Sozialfürsorge und für die Ordnung der ÖBPB

Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen erwachsenden Amtshandlungen wahr.

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Letzte Änderung:Freitag, 12. Mai 2023