Zuständigkeiten
Es nimmt die aus den geltenden regionalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen erwachsenden Amtshandlungen wahr.
Es nimmt die Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Verwaltung des regionalen Fonds zur Unterstützung der Familien und der Beschäftigung laut Art. 12 ff. des RG Nr. 4/2014 i.d.g.F. wahr.
Es nimmt die aus den Durchführungsbestimmungen zum Statut betreffend die Errichtung von Vorsorgekörperschaften auf regionaler und Landesebene erwachsenden Amtshandlungen wahr.
Es nimmt die Amtshandlungen in Bezug auf die geltende staatliche und regionale Gesetzgebung in Sachen öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) und institutioneller Aufbau der öffentlichen Fürsorge wahr.
Es erarbeitet, aktualisiert und überarbeitet die Gesetze und Verordnungen auf oben genannten Sachgebieten.
Es pflegt die für die Zwecke der Anwendung der staatlichen und regionalen Bestimmungen in Sachen Zusatzvorsorge notwendigen Beziehungen zu der im Sinne des Art. 3 des Regionalgesetzes vom 27. Februar 1997, Nr. 3 errichteten Gesellschaft, zu den Rentenfonds sowie zu anderen externen Einrichtungen oder Gremien.
Es gewährleistet die Tätigkeit der Beratungsorgane und der Arbeitsgruppen, die sich mit oben genannten Sachgebieten befassen.
Es leistet technisch-juristischen Beistand hinsichtlich der Regionalgesetze betreffend die ÖBPB, die Vorsorge und die Sozialversicherungen mit Bezug auf die ergänzende Zuständigkeit laut Art. 5 Z. 2 und Art. 6 des Sonderautonomiestatuts sowie im Bereich der Koordinierung mit den einschlägigen staatlichen und EU-Bestimmungen.