Was Sie hierzu wissen müssen
Das Regionalgesetz vom 22. April 1983, Nr. 4, geändert durch das Regionalgesetz vom 27. Juli 2021, Nr. 5, verpflichtet die Präsidenten, die Vizepräsidenten, die geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder und die Generaldirektoren, die Daten über ihre Vermögenslage beim Amt für allgemeine Angelegenheiten zu hinterlegen. Diese Verpflichtung sieht die folgenden Schritte vor:
- Hinterlegung der entsprechenden Erklärung innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung, Wahl oder Auftragserteilung (Art. 2 des RG Nr. 4/1983);
- Hinterlegung der Erklärung betreffend die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Änderungen an der Vermögenslage innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Vorlegung der Steuererklärung (Art. 4 des RG Nr. 4/1983);
- Hinterlegung der Erklärung über die eingetretenen Änderungen an der Vermögenslage innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Auftrags (Art. 5 des RG Nr. 4/1983).
Die Offenlegung betrifft die zusammenfassende Übersicht der Einkommensteuererklärung, dingliche Rechte auf unbewegliche Güter und auf in öffentlichen Registern eingetragene bewegliche Güter, Aktien von Gesellschaften, Anteile an Gesellschaften, die Ausübung von Befugnissen eines Verwaltungsrats- oder eines Aufsichtsratsmitglieds von Gesellschaften.
Dieses Regionalgesetz gilt für die Präsidenten und Vizepräsidenten der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern von Bozen und Trient sowie für die Inhaber leitender Ämter der Gesellschaften mit Beteiligung der Region, Brennerautobahn AG mit Sitz in Trient und Pensplan Centrum AG mit Sitz in Bozen.
Gemäß Art. 7 des oben genannten Regionalgesetzes hat jede Person auf schriftlichen Antrag Zugang zu den beim Amt für allgemeine Angelegenheiten hinterlegten Daten. Im Amtsblatt der Region wird jedes Jahr eine Bekanntmachung betreffend die Hinterlegung der diesbezüglichen Unterlagen veröffentlicht.