Vermögenslage

Zugang zu den Daten betreffend die Vermögenslage von Präsidenten, Vizepräsidenten, geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und Generaldirektoren von Gesellschaften mit Beteiligung der Region und von Körperschaften, für deren Ordnung die Region zuständig ist

Gemäß Art. 7 des Regionalgesetzes vom 22. April 1983, Nr. 4 i.d.g.F. hat jede Person das Recht, auf schriftlichen Antrag die betreffenden Daten zu erfahren.

Was Sie hierzu wissen müssen

Das Regionalgesetz vom 22. April 1983, Nr. 4, geändert durch das Regionalgesetz vom 27. Juli 2021, Nr. 5, verpflichtet die Präsidenten, die Vizepräsidenten, die geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder und die Generaldirektoren, die Daten über ihre Vermögenslage beim Amt für allgemeine Angelegenheiten zu hinterlegen. Diese Verpflichtung sieht die folgenden Schritte vor:

- Hinterlegung der entsprechenden Erklärung innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung, Wahl oder Auftragserteilung (Art. 2 des RG Nr. 4/1983);

- Hinterlegung der Erklärung betreffend die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen Änderungen an der Vermögenslage innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Vorlegung der Steuererklärung (Art. 4 des RG Nr. 4/1983);

- Hinterlegung der Erklärung über die eingetretenen Änderungen an der Vermögenslage innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Auftrags (Art. 5 des RG Nr. 4/1983).

Die Offenlegung betrifft die zusammenfassende Übersicht der Einkommensteuererklärung, dingliche Rechte auf unbewegliche Güter und auf in öffentlichen Registern eingetragene bewegliche Güter, Aktien von Gesellschaften, Anteile an Gesellschaften, die Ausübung von Befugnissen eines Verwaltungsrats- oder eines Aufsichtsratsmitglieds von Gesellschaften.

Dieses Regionalgesetz gilt für die Präsidenten und Vizepräsidenten der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern von Bozen und Trient sowie für die Inhaber leitender Ämter der Gesellschaften mit Beteiligung der Region, Brennerautobahn AG mit Sitz in Trient und Pensplan Centrum AG mit Sitz in Bozen.

Gemäß Art. 7 des oben genannten Regionalgesetzes hat jede Person auf schriftlichen Antrag Zugang zu den beim Amt für allgemeine Angelegenheiten hinterlegten Daten. Im Amtsblatt der Region wird jedes Jahr eine Bekanntmachung betreffend die Hinterlegung der diesbezüglichen Unterlagen veröffentlicht.

Zielgruppe

Alle Bürgerinnen und Bürger

Geografische Abdeckung
Bozen
Trient

Zugriff zum Dienst

Der Antrag auf Zugang zu den Daten betreffend die Vermögenslage von Präsidenten, Vizepräsidenten, geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und Generaldirektoren ist auf dem entsprechenden Vordruck abzufassen. Die antragstellende Person kann zwischen der Einsicht bei den Ämtern nach Terminvereinbarung und der Übermittlung der Unterlagen per E-Mail wählen.

Notwendige Dokumente

Dokumente, die bei der Antragsstellung vorzulegen sind

Vordruck für den „Antrag auf Zugang zu den Daten betreffend die Vermögenslage von Präsidenten, Vizepräsidenten, geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und Generaldirektoren, laut Art. 7 des Regionalgesetzes vom 22. April 1983, Nr. 4, geändert durch das Regionalgesetz vom 27. Juli 2021, Nr. 5

Formulare

Kosten und Voraussetzungen

KOSTENLOS

Fristen und Fälligkeiten

30
Tage
Maximale Wartetage ab Antragstellung

Kontakt

Telefon - Amtsdirektorin:
0461 201467

Telefon - Stellvertreterin der Amtsdirektorin:
0461 201094

Fax:
0461 201496

E-mail:
affgen@regione.taa.it

PEC:
affgen@pec.regione.taa.it

Amt für allgemeine Angelegenheiten

Es befasst sich mit der Öffentlichkeitsarbeit, verwaltet die Gesellschaftsbeteiligungen der Körperschaft und das elektronische Protokoll. Es unterstützt die Regionalregierung in seiner Tätigkeit als Kollegialorgan.

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Letzte Änderung:Mittwoch, 15. Dezember 2021