Ergänzungs- und Abänderungsbestimmungen zum Regionalgesetz vom 5. Januar 1954, Nr. 1 betreffend die Festsetzung der Vergütungen für die Mitglieder von Kommissionen, Beiräten und Komitees, wie immer sie benannt werden, die bei der Region Trentino-Tiroler Etschland gebildet werden (Amtsblatt vom 7. Mai 1968, Nr. 19)
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