Beschreibung
Art des Dokuments
Einschlägige Bestimmungen
Die Modalitäten für die Einstellung mit befristetem Arbeitsverhältnis werden durch das IV. Kapitel (Einstellung von Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis) der mit Dekret des Präsidenten der Region vom 25. Jänner 2023, Nr. 2 erlassenen Verordnung betreffend den Zugang zum Dienst bei der Region laut Art. 5 des Regionalgesetzes vom 21. Juli 2000, Nr. 3 geregelt.
Priorität bei den Einstellungen
Bei einer Einstellung mit befristetem Arbeitsverhältnis haben die Personen Vorrang, die aus den von der Regionalverwaltung für die entsprechende Berufs- und Besoldungsklasse oder ähnliche Berufsbilder ausgeschriebenen öffentlichen Wettbewerben als geeignet hervorgegangenen sind, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Fehlen von Wettbewerbsrangordnungen
Bei Fehlen von Wettbewerbsrangordnungen schreibt die Regionalverwaltung eigens dazu bestimmte öffentliche Auswahlverfahren für die Besetzung von Stellen mit befristetem Arbeitsverhältnis aus.
Einschränkungen für die Verfahren
Die öffentlichen Auswahlverfahren und die Rangordnungen gelten ausschließlich für befristete Aufträge und dürfen nicht für Einstellungen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis benutzt werden.
Veröffentlichung der Auswahlverfahren:
Die Auswahlverfahren werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht und im Bereich Wettbewerbe und Auswahlverfahren bekannt gemacht.
Gültigkeitsdauer der ständigen Rangordnungen
Die ständigen Rangordnungen für „Amtswarte“, „Arbeiter“ und „Angestellte“ sind ab 1. Jänner 2025 nicht mehr gültig.