Zuständigkeiten
Es erarbeitet, aktualisiert und überarbeitet die regionalen Bestimmungen betreffend die Friedensgerichte in Anwendung der staatlichen Bestimmungen.
Es nimmt die in die regionale Zuständigkeit fallenden Amtshandlungen im Bereich der die Friedensgerichte betreffenden Verfahren wahr.
Es setzt die den Friedensrichtern zustehenden Zulagen und Bezüge fest.
Es fördert Studien, Forschungen und Dokumentationsinitiativen zum Rechtsinstitut der Friedensrichter und in Sachen Verwaltungsorganisation der Gerichtsämter.
Es befasst sich mit der Schulung und Weiterbildung der Friedensrichter.
Es pflegt die Beziehungen zu den Vertretungsverbänden der Friedensrichter.
Es koordiniert die regionalen Befugnisse, um die reibungslose Tätigkeit und die Funktionstüchtigkeit der Friedensgerichte im Gebiet der Region zu gewährleisten.
Es gewährleistet den Kanzleien der Friedensgerichte Beistand und Unterstützung.
Es verwaltet, organisiert und koordiniert die in den einschlägigen staatlichen Bestimmungen vorgesehene Mediationstätigkeit.
Es fördert Projekte und Initiativen im Bereich der Wiedergutmachungsjustiz und der Konfliktlösung.
Weitere Informationen
Der Friedensrichter
Errichtung
Mit Gesetz vom 21. November 1991, Nr. 374 wurde in der italienischen Rechtsordnung das Amt des Friedensrichters („giudice di pace“) errichtet. Der Friedensrichter ist ein ehrenamtlicher Richter, dem das genannte Staatsgesetz Nr. 374/91 die Befugnisse des früheren, nunmehr abgeschafften „giudice conciliatore“ sowie einen Teil der Zuständigkeiten des Bezirksrichters übertragen hat.
Das neue Rechtsinstitut, das die erste Stufe der Justizverwaltung in Zivil- und Strafsachen darstellt, ist am 1. Mai 1995 in Kraft getreten.
Durch die Errichtung der Friedensgerichte soll einerseits die ordentliche Gerichtsbarkeit entlastet werden, die in der modernen Gesellschaft unter der ständig wachsenden Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren leidet, andererseits dem unterfüllten Justizbedürfnis der Bürger schneller entsprochen werden.
Dank dem engmaschigen Netz der Friedensgerichte ist das Justizsystem außerdem bürgernäher und leichter zugänglich geworden. In Trentino-Südtirol haben ihren Sitz 16 Friedensgerichte, davon 9 in der Provinz Trient und 7 in der Provinz Bozen.
In der Region Trentino-Südtirol unterliegt der Sachbereich der Friedensrichter einer besonderen Regelung, die aus dem Art. 6 des Legislativdekretes vom 16. März 1992, Nr. 267 herrührt. Nachstehend die wichtigsten Bestimmungen:
- Die Befugnis zur Ernennung der mit den Funktionen eines Friedensrichters betrauten ehrenamtlichen Richter steht dem Präsidenten der Region zu.
- Das Verwaltungspersonal der Friedensrichterämter wird durch Regionalgesetz in die Stellenpläne des Personals der Region eingestuft.
- Die für die Tätigkeit der Ämter notwendigen Einrichtungen und Dienste werden von der Region zur Verfügung gestellt.
Vorbehaltlich der Ausrichtungs-, Führungs- und Überwachungsfunktionen, die von den in der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Organen ausgeübt werden, werden die regionalen Befugnisse, die den reibungslosen Betrieb der Friedensgerichte im Gebiet der Region gewährleisten sollen, von der Abteilung III - Sprachminderheiten, Europäische Integration und Friedensgerichte.