Gemäß Art. 8, 9 und 54 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol fällt dieser Bereich in die Zuständigkeit der Autonomen Provinzen Trient und Bozen.
Mit Bezug auf die Bestimmungen laut Art. 99 Abs. 5 des Gesetzdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18 »Maßnahmen zum Ausbau des nationalen Gesundheitsdienstes und zur wirtschaftlichen Unterstützung von Familien, Arbeitnehmenden und Unternehmen in Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand wegen COVID-19«, umgewandelt durch das Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, wird darauf hingewiesen, dass der Autonomen Region Trentino-Südtirol keine finanziellen Unterstützungen zur Bekämpfung des epidemiologischen Notstands wegen COVID-19 zugewiesen wurden.