Akte zur Gewährung von Subventionen, Beiträgen, Zuschüssen und finanziellen Unterstützungen an Unternehmen sowie für die Zuerkennung wirtschaftlicher Vergünstigungen jeglicher Art an öffentliche und private Einrichtungen, die den Betrag von tausend Euro überschreiten.
Anstelle der Veröffentlichung der einzelnen Akte kann auch ein Verzeichnis (im offenen Tabellenformat) veröffentlicht werden, das die folgenden Daten enthält:
- Name und Steuerdaten des Empfängers
- Betrag
- Bestimmung oder Rechtstitel, die die Gewährung begründet
- Organisationsstruktur, für das Verwaltungsverfahren verantwortliche Führungskraft/Beamtin oder verantwortlicher Beamter
- für die Bestimmung des Empfängers angewandte Vorgangsweise
Mit Art. 43 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 97/2016 wurde die Bestimmung betreffend die Veröffentlichungspflicht eines Verzeichnisses der Empfänger - einschließlich der natürlichen Personen - von Zuschüssen, Beiträgen, Beihilfen und wirtschaftlichen Vergünstigungen in jedem Haushaltsjahr aufgehoben. Die Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Mittel ist nun durch Art. 4-bis Abs. 2 des GvD vom 14. März 2013, Nr. 33 geregelt, wonach jede Verwaltung auf ihrer institutionellen Website in einem deutlich erkennbaren Teil im Bereich "Transparente Verwaltung" die Daten über ihre Zahlungen veröffentlicht und die Einsichtnahme in Bezug auf die Art der getätigten Ausgaben, den zeitlichen Bezugsrahmen und die Empfänger ermöglicht.
Gemäß Regionalgesetz Nr. 10/2014 und Art. 7 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012