Transparente Verwaltung

Unter Transparenz versteht man die vollständige Zugänglichkeit der Informationen über die Organisation und die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen, um weit verbreitete Formen der Kontrolle über die Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben und die Verwendung der öffentlichen Ressourcen zu ermöglichen.

Maßnahmen

Wegweiser
Gegenstand der Pflicht
  1. Maßnahmen in Sachen Gründung von Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung, Erwerb von Anteilen an bereits gegründeten Gesellschaften, Verwaltung der öffentlichen Beteiligungen, Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen, Börsennotierung auf reglementierten Märkten von öffentlich kontrollierten Gesellschaften und periodische Rationalisierung der öffentlichen Beteiligungen gemäß dem im Sinne des Art. 18 des Gesetzes  Nr. 124/2015 erlassenen gesetzesvertretenden Dekret (Art. 20 GvD Nr. 175/2016)
  2. Maßnahmen, mit denen die beteiligten öffentlichen Verwaltungen spezifische, jährliche und mehrjährige Ziele für die gesamten Betriebsausgaben, einschließlich Personalkosten, ihrer kontrollierten Gesellschaften festlegen.
  3. Maßnahmen, mit denen öffentlich kontrollierte Unternehmen die konkrete Verfolgung spezifischer, jährlicher und mehrjähriger Ziele für alle betrieblichen Aufwendungen gewährleisten.
Bezugsbestimmungen
Gemäß Art. 22 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013, des Art. 20 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 39/2013, des Art. 19 Abs. 7 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 175/2016