Transparente Verwaltung
Unter Transparenz versteht man die vollständige Zugänglichkeit der Informationen über die Organisation und die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen, um weit verbreitete Formen der Kontrolle über die Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben und die Verwendung der öffentlichen Ressourcen zu ermöglichen.
WHISTLEBLOWING - Meldung vermeintlicher rechtswidriger Handlungen
Das System zur Meldung rechtswidriger Handlungen richtet sich an den Whistleblower, d.h. an die Person, die beabsichtigt, Verstöße zu melden, von denen sie am Arbeitsplatz Kenntnis erlangt hat.
Die Regelung über das Whistleblowing ist im GvD Nr. 24/2023 (Whistleblowing-Dekret) enthalten, das zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1937/EU betreffend den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie zur Festsetzung von Bestimmungen zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen staatliche Rechtsvorschriften melden, erlassen wurde. Durch Artikel 23 des besagten GvD Nr. 24/2023 wird der Artikel 54-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165 aufgehoben, der zuvor das Rechtsinstitut des Whistleblowings regelte.
Vor kurzem hat auch die ANAC in Sachen Whistleblowing und gemäß Artikel 10 des GvD 24/2023 mit Beschluss vom 12. Juli 2023, Nr. 311 die „ Leitlinien betreffend den Schutz der Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie den Schutz von Personen, die Verstöße gegen staatliche Bestimmungen melden. Verfahren zur Einreichung und Handhabung der externen Meldungen “ genehmigt.
Die Regionalregierung hat mit Beschluss vom 15. November 2023, Nr. 208 die organisatorische Maßnahme der Region betreffend die Meldekanäle für die Einreichung und die Handhabung der Meldungen gemäß den Bestimmungen in Sachen Whistleblowing laut GvD vom 10. März 2023, Nr. 24 genehmigt, die in diesem Unterbereich veröffentlicht ist.
Personen, die eine rechtswidrige Handlung melden möchten, werden gebeten, das Dokument zu lesen, bevor sie eine Meldung einreichen.
GEGENSTAND DER MELDUNGEN: VERSTÖSSE, DIE MAN MELDEN KANN
Die Verstöße, die gemäß der neuen Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 24/2023 gemeldet werden können, sind nachstehende Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität der öffentlichen Verwaltung oder der Körperschaften des privaten Rechts schaden: verwaltungs-, buchhaltungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße; relevante rechtswidrige Handlungen gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2001 oder Verstöße gegen die darin vorgesehenen Organisations- und Verwaltungsmodelle; Verstöße, die in den Anwendungsbereich der Rechtsakte der Europäischen Union oder der staatlichen Rechtsakte fallen und folgende Bereiche betreffen: öffentliche Auftragsvergaben; Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit; Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; Handlungen oder Unterlassungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen; Handlungen oder Unterlassungen, die den Binnenmarkt betreffen; Verhaltensweisen oder Handlungen, die dem Zweck oder der Zielsetzung der Bestimmungen der Rechtsakte der Union zuwiderlaufen.
Der meldepflichtige Verstoß darf nicht in einer einfachen Unregelmäßigkeit bestehen.
Nicht unter diese Bestimmungen fallen Informationen, die offensichtlich unbegründet sind, Informationen, die der Öffentlichkeit bereits vollständig bekannt sind, sowie Informationen, die nur auf der Grundlage von Indiskretionen oder unzuverlässigem Gerede (sog. Gerüchte) erworben wurden.
Die Bestimmungen des GvD Nr. 24/2023 gelten nicht für Beanstandungen, Forderungen oder Anträge, die auf ein persönliches Interesse der hinweisgebenden Person oder der Person, die Anzeige bei der Gerichtsbehörde erstattet hat, zurückzuführen sind und sich ausschließlich auf deren individuelles Arbeitsverhältnis oder deren öffentliches Dienstverhältnis beziehen oder auf deren Arbeitsverhältnis oder deren öffentliches Dienstverhältnis mit hierarchisch übergeordneten Personen.
PERSONEN, DIE MELDUNGEN EINREICHEN KÖNNEN
Die im Art. 3 des GvD Nr. 24/2023 angeführten Personen können Meldungen einreichen. Als hinweisgebende Person gilt die natürliche Person, die Informationen über Verstöße, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erlangt hat, meldet oder offenlegt.
Dazu gehören z.B.: Bedienstete der Region, Mitarbeiter und Berater, Arbeitnehmende oder Mitarbeiter, die ihre Arbeit bei der Region ausüben, selbständige Erwerbstätige, die ihre Arbeit bei der Region ausüben, ehrenamtliche Mitarbeiter, bezahlte oder unbezahlte Praktikanten usw.
INTERNE MELDEKANÄLE
Die Meldung kann über die nachstehenden internen Kanäle erfolgen:
a) IT-Plattform Whistleblowing
Seit dem 1. September 2020 ist es möglich, dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz mittels eines IT-Instruments, das über nachstehenden Link zugänglich ist, einen Verstoß zu melden:
Whistleblowing – Meldung vermeintlicher rechtswidriger Handlungen
Auf dieser Plattform können Meldungen vermeintlicher rechtswidriger Handlungen ausgefüllt, übermittelt und empfangen werden; außerdem kann das Amt des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz (RPCT), bei dem die Meldungen eingehen, auf vertraulichem Wege mit der hinweisgebenden Person kommunizieren, ohne deren Identität zu kennen. Diese wird nämlich durch die Software verborgen, wobei die hinweisgebende Person dank eines vom System erstellten eindeutigen Identifizierungscodes anonym über die digitale Plattform mit dem RPCT „kommunizieren“ kann.
Ausführlichere Informationen sind in der mit Beschluss der Regionalregierung vom 15. November 2023, Nr. 208 genehmigten organisatorischen Maßnahme und im Rundschreiben vom 1. September 2020, Nr. 11 enthalten, die in diesem Unterbereich veröffentlicht sind.
b) „Papier“-Modus
Die Meldung kann auch in Papierform erfolgen, indem ein Brief in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „PERSÖNLICH/VERTRAULICH“ auf der Außenseite des Umschlags per Post an folgende Adresse geschickt wird:
Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz der Autonomen Region Trentino-Südtirol, Via Gazzoletti 2, 38122 Trient
Diese Modalität kann auch im Falle einer Störung der digitalen Plattform verwendet werden.
Ausführlichere Informationen sind in der mit Beschluss der Regionalregierung vom 15. November 2023, Nr. 208 genehmigten organisatorischen Maßnahme enthalten, die in diesem Unterbereich veröffentlicht ist.
Diesbezüglich sei auch erwähnt, dass die Briefe an den Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz ohne besagte Aufschrift „persönlich/vertraulich“ nicht als Meldungen behandelt werden könnten, die unter den Schutz laut GvD Nr. 24/2023 fallen.
Um die entsprechenden Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wird darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, im Betreff deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Meldung handelt, bei der man beabsichtigt, die eigene Identität geheim zu halten und im Falle von Repressalien, die man aufgrund der Meldung erleidet, die Schutzmaßnahmen laut GvD Nr. 24/2023 in Anspruch zu nehmen.
c) Persönliches Gespräch mit dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz der Autonomen Region Trentino-Südtirol
Auf Antrag der hinweisgebenden Person kann ein persönliches Gespräch mit dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz vereinbart werden. Es ist möglich, dieses Gespräch mit dem Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz in den Ämtern der Region zu beantragen, ohne anderen Personen (z.B. dem Sekretariatspersonal) den Grund des Antrags anzugeben. Es ist auch möglich, einen Antrag auf ein persönliches Gespräch an folgende E-Mail-Adresse der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz zu stellen: loretta.zanon@regione.taa.it
Ausführlichere Informationen sind in der mit Beschluss der Regionalregierung vom 15. November 2023, Nr. 208 genehmigten organisatorischen Maßnahme enthalten, die in diesem Unterbereich veröffentlicht ist.
EXTERNER KANAL (ANAC)
Die hinweisgebenden Personen können auch den externen Kanal über die ANAC nutzen, wenn die Bedingungen laut Art. 6 des GvD Nr. 24/2023 erfüllt sind, d.h. in folgenden Fällen: wenn am Arbeitsplatz keine Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals besteht oder wenn ein solcher zwar verpflichtend ist, aber nicht eingerichtet wurde bzw. eingerichtet wurde, aber nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht; wenn die hinweisgebende Person bereits eine interne Meldung erstattet hat, die aber nicht weiterverfolgt wurde; wenn die hinweisgebende Person berechtigte Gründe zur Annahme hat, dass im Falle einer internen Meldung keine wirksamen Folgemaßnahmen ergriffen würden oder dass sie aufgrund ihrer Meldung Repressalien ausgesetzt sein könnte; wenn die hinweisgebende Person den berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellt.
In diesen Fällen kann die ANAC-Anwendung über das ANAC-Dienstleistungsportal unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://whistleblowing.anticorruzione.it
OFFENLEGUNG
Die hinweisgebenden Personen können eine Offenlegung vornehmen und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen, wenn zum Zeitpunkt der Offenlegung die im Art. 15 des GvD Nr. 24/2023 vorgesehenen Voraussetzungen bestehen.
- Organisatorische Maßnahme betreffend die Meldekanäle für die Einreichung und die Handhabung der Meldungen
- Vordruck für Meldungen in Papierform
- Rundschreiben vom 1. September 2020, Nr. 11
- Information im Sinne der Art. 13 und 14 der Verordnung EU 2016/679 über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Zusammenhang mit der Meldung rechtswidriger Handlungen (sog. Whistleblowing)