Transparente Verwaltung
Unter Transparenz versteht man die vollständige Zugänglichkeit der Informationen über die Organisation und die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen, um weit verbreitete Formen der Kontrolle über die Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben und die Verwendung der öffentlichen Ressourcen zu ermöglichen.
Umweltinformationen
Wegweiser
Gegenstand der Pflicht
Umweltinformationen, die die Verwaltungen für die Zwecke ihrer institutionellen Tätigkeit besitzen:
- Zustand der Umweltbestandteile wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete und Küsten- und Meeresgebiete, der Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich der gentechnisch veränderten Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen
- Faktoren, wie z. B. Substanzen, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall (einschließlich radioaktiven Abfalls), Emissionen, Ausstöße und sonstiges Freisetzen von Substanzen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder auswirken können
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. politische Entscheidungen, Gesetzgebung, Pläne, Programme, Umweltschutzabkommen und alle anderen Akte (einschließlich Verwaltungsakten) und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder auswirken können, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Hypothesen, die im Rahmen genannter Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden
- Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz der oben genannten Umweltbestandteile sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Hypothesen, die im Rahmen genannter Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden
- Berichte zur Umsetzung des Umweltrechts
- Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, der menschlichen Lebensbedingungen, der Landschaft, der Kulturstätten und -bauwerke, sofern sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder ‒ über diese Bestandteile ‒ von jeglichem Faktor betroffen sein können
- Umweltbericht des Ministeriums für Umwelt und Landschaftsschutz
Bezugsbestimmungen
Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 10/2014 und des Art. 40 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013
Anmerkung
Gemäß Art. 8 des Sonderstatuts für Trentino-Südtirol fällt dieser Bereich in die Zuständigkeit der Autonomen Provinzen Trient und Bozen.