In den Zahlungsaufforderungen: IBAN des Kontos, auf das die Zahlungspflichtigen durch Bank- oder Postüberweisung einzahlen können oder dem die Überweisung im Schatzamt angerechnet wird, oder Kenndaten des Postkontokorrents, auf das die Zahlungspflichtigen durch Posterlagschein einzahlen können, samt Eckdaten der Zahlung, die bei der Überweisung angegeben werden müssen
Gemäß ANAC-Beschluss Nr. 77/2022 müssen die ausschließlich zur Verwendung des pagoPA-Systems verpflichteten Verwaltungen auf ihren institutionellen Websites den Zeitpunkt veröffentlichen, zu dem sie der pagoPA-Plattform beigetreten sind.
Art. 36 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33
Art. 5 Abs.1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82
ANAC-Beschluss vom 16. Februar 2022, Nr. 77
Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Regionalgesetzes vom 29. Oktober 2014, Nr. 10 wird die Veröffentlichungspflicht betreffend den Unterbereich "IBAN und elektronische Zahlungen" nicht angewandt.