Transparente Verwaltung
Unter Transparenz versteht man die vollständige Zugänglichkeit der Informationen über die Organisation und die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen, um weit verbreitete Formen der Kontrolle über die Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben und die Verwendung der öffentlichen Ressourcen zu ermöglichen.
"Allgemeiner Bürgerzugang" betreffend Dokumente, die über die veröffentlichungspflichtigen hinausgehen
Gegenstand der Pflicht
Name der zuständigen Ämter, denen der Antrag auf Bürgerzugang gestellt wurde, sowie Modalitäten zur Wahrehmung dieses Rechts, mit Angabe der Telefonnummern und der institutionellen E-Mail-Adressen
Bezugsbestimmungen
Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht aller Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Region befinden, zusätzlich zu denjenigen, die der Veröffentlichungspflicht gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 33/2013 unterliegen. Dieses Recht entspricht einem allgemeinen Grundsatz der Transparenz und wird gewährt, um weit verbreitete Formen der Kontrolle über die Wahrnehmung institutioneller Aufgaben und die Verwendung öffentlicher Mittel zu begünstigen und die Einbindung in die öffentliche Debatte zu fördern.
Es handelt sich um ein Recht, das unabhängig vom Vorliegen einer rechtlich relevanten Situation und demnach von jeder Person ohne zwingende Begründung in Anspruch genommen werden kann.
Diese Art des Bürgerzugangs wird gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) des Regionalgesetzes Nr. 10/2014, innerhalb der Grenzen des Schutzes rechtlich relevanter öffentlicher und privater Interessen gemäß Art. 5-bis Abs. 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33 und den Bestimmungen, die spezifische Ausnahmen vorsehen, ausgeübt.
Gemäß Art. 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013 sind Anträge auf "allgemeinen Bürgerzugang" auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen und alternativ bei einem der nachstehenden Ämter einzureichen:
- beim Amt, das die Dokumente, Daten und Informationen verwahrt;
- beim Amt für die Beziehungen zur Öffentlichkeit, das für Informationen und Hilfestellungen an Bürgerinnen und Bürger zuständig ist;
- beim Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz, sofern es sich um einen "einfachen Bürgerzugang" handelt;
Vorgangsweise für die Übermittlung des Antrags:
Der Antrag kann den bei den vorstehenden Stellen auf folgenden Wegen eingereicht werden:
- E-Mail oder zertifizierte E-Mail;
- Zustellung per Hand
- auf dem Postweg
Die Adressen sämtlicher Ämter der Region sind unter Ämtergliederung abrufbar.
Überprüfung der Entscheidung
Wird der Zugangsantrag ganz oder teilweise abgelehnt oder erfolgt keine Antwort innerhalb von 30 Tagen (außer im Falle einer Fristverlängerung zum Schutz der Drittbetroffenen), so kann die antragstellende Person beim Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung stellen. Dieser entscheidet binnen zwanzig Tagen mit begründeter Maßnahme.
Behelfsmaßnahmen
Die Entscheidung der zuständigen Verwaltung oder, im Fall eines Antrags auf Überprüfung der Entscheidung, die Entscheidung des RPCT kann gemäß Art. 116 der Ordnung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens vor dem Regionalen Verwaltungsgericht angefochten werden.
Ferner kann Beschwerde beim der gebietsmäßig zuständigen Volksanwaltschaft eingereicht werden (gemäß Art. 5 Abs. 8 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013)
Vordrucke
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